Ausgangspunkt
Bin zwar noch nicht viel klüger aber zumindest einmal eine Antwort zum Nachdenken!
Sehr geehrter Herr Donners,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.07.2009.
Der Vollzug der Verpackungsverordnung liegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in den Händen der Bundesländer. Vor diesem Hintergrund kann das Bundesumweltministerium lediglich allgemeine Hinweise zur Verpackungsverordnung geben. Eine rechtlich verbindliche Bewertung von Einzelfällen ist von hier aus nicht möglich. Verbindliche Einzelfallentscheidungen sind den örtlichen Vollzugsbehörden vorbehalten. Das Bundesumweltministerium hat vor diesem Hintergrund entsprechende allgemeine Hinweise in den von Ihnen zitierten Textstellen veröffentlicht. Dies vorweggeschickt ist zu Ihrer Frage Folgendes zu bemerken:
Ein Etikett ist zum Nachweis der Pfandpflichtigkeit nicht zwingend erforderlich. Der Nachweis kann – wie von Ihnen erwähnt – auch auf andere Weise erfolgen. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, so muss eine Pfandkennzeichnung auch nicht notwendigerweise auf dem Etikett erfolgen. Die Verpackungsverordnung schreibt lediglich allgemein vor, dass die Verpackungen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen sind. Von hier aus kann dies – zumal ohne nähere Kenntnis der Umstände – nicht beurteilt werden. Jedenfalls muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass eine Pfandhaltigkeit der Verpackung gegeben ist. Die Beweislast trifft den Verbraucher, der die Verpackung ja ggf. auch pfandfrei im Ausland erworben haben könnte.
Im Zweifelsfall können Sie sich für weitere Auskünfte an die örtlich zuständige Vollzugsbehörde wenden. Auskunft über die örtlichen Zuständigkeiten erteilt ggf. das jeweilige Landesumweltministerium. Die allgemeine Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Norbert Schröder
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat WA II 3
Postfach 12 06 29
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