16.05.2012 – ( KOD )
Der Beginn wurde wohl gestern auf 10.30h verlegt.
Vorweg
Das Verbot mitzuschreiben wurde am 2. Verhandlungstag von dem Beamten ausgesprochen der die Zeugen aufruft und für Ordnung im Saal zuständig ist. Nennen wir den Beruf Justizbeamter. Ich wäre niemals auf die Idee gekommen dem zu widersprechen. Ich dachte das wäre halt so.
Angespornt durch die vielen Kommentare habe ich heute den Justizbeamten gebeten den Richter zu fragen ob ich mitschreiben darf. Nach ca. 5 Minuten kam ein klares NEIN. 5 Minuten später kam dann ein JA.
Auch Zeugen haben ein Smartphone dabei
Was ich aber jetzt verstehe ist das mit dem LiveTicker. Aus der jetzigen Sicht eine blöde Idee von mir. Zeugen dürfen auf der Zuhörerbank erst nach der Vernehmung Platz nehmen. Wenn es jetzt einen LiveTicker gäbe (hatte ich geplant) könnten die sich (vor dem Gerichtssaal mit ihrem Smartphone) dadurch für ihrer später zu machenden Aussage beeinflussen lassen.
Warum ist der Artikel aus der Frankfurter Rundschau verschwunden?
Besucher: 1 (Ich)
2 Zeugen (Ermittlungsbeamte).
1 Zeugin die Strafanzeige gestellt hat.
Der Vormittag 10.45h bis 12.30h war ausgefüllt durch Zeugenaussagen 2 ermittelnder Polizeibeamte und einer Zeugin die sich auf der Seite „Gehaltsrechner“ angemeldet hat.
Bei der Zeugenbefragung der Polizisten ging es um Firmen bei der Frau Katharina D. Geschäftsführerin war.
Übereinstimmend wurde von den ermittelnden Beamten berichtet, an der damals angegebenen Adresse war von diesen keine Geschäftstätigkeit festzustellen. Auch Mitarbeiter anderer dort ansässiger Firmen sagten zu den ermittelnden Beamten, dass sie keine Geschäftstätigkeit feststellen konnten.
Thema für die nächsten Verhandlungstage dürfte auch die Gewerbeeintragung und die Gewerbeauflösung sein. Der Leiter des Gewerbeamtes soll als Zeuge vernommen werden.
Die ermittelnden Polizeibeamten haben auch bei der SCHUFA angefragt ob die OnlineContent in Mahnschreiben Schufa-Eintrag erwähnen darf. Es wurde NICHT erörtert ob man das darf oder nicht darf. Zum damaligen Zeitpunkt ist die OnlineContent nicht Mitglied bei der Schufa und konnte dementsprechend dort keine Eintragungen veranlassen.
Natürlich war auch bei der Zeugenbefragung (Polizei) wieder das Thema die Bildschirmauflösung.
Im Laufe der Verhandlung wurden viele bekannte Namen genannt. K.G, R.N, Gebr. S,V.A.
Die Zeugin berichtet, wie die Zeugen am 2. Verhandlungstag, sie war der Meinung bei dem Gehaltsrechner handelt es sich um einen kostenlosen Dienst. Die Zeugin wollte sich nur im Rahmen einer Bewerbung das Netto-/Bruttogehalt anzeigen lassen. Erst durch die Rechnung, die sie auch bezahlte, wurde ihr klar hier mit dem kostenlos falsch gelegen zu haben. Durch eine Mitbewohnerin aufgeklärt hat sie dann Strafanzeige gestellt.
Der Richter stellte klar:
Bisher ergaben die Zeugenbefragungen KEINE Anhaltspunkte darüber, dass auf den Seiten der Angeklagten erwähnt wurde: Es handelt sich um KOSTENFREIE Angebote (aus dem Gedächtnis)
Einer der Gutachter stellte fest: « Durch die Angabe von Geschäftsbedingungen ist es doch ersichtlich das es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. (Oder so ähnlich in dem Gutachten) » Siehe dazu weiter unten einen Hinweis von mir hierzu.
Im Gutachten wurde erwähnt, dass in den AGBs der Preis steht.
Wie schon erwähnt. Warum haben die Betreiber der Webseite nicht die gleiche Technik bei dem Preishinweis angewandt wie für die AGBs?
Gutachten aus 2009 wurden angeführt und teilweise verlesen. Die Gutachte belegen: « Die Seiten von Frau Katharina D. und Herrn Burat nicht den Tatbestand des Betruges erfüllen.»
Die Gutachten aus 2009 bezogen sich (ob alle?) auf einen in München geführten Prozess gegen K.G.
Nächster Termine
Die beiden nächsten Termine 22.05 und 24.05. sind auf 10.30h verlegt.
Hier geht es los. Prozesseröffung vor dem LG Frankfurt.
Hier einige Anmerkungen von mir zu dem heutigen Tag
Eine Behauptung. Jetzt mal von mir. Es gibt AGBs und dann ist die Seite auch kostenpflichtig! Stimmt das wirklich? Ich bin einmal auf die Seite freeware.de gegangen und habe dort ohne großartig etwas auszusuchen eine KOSTENLOSE Software geladen. Und was kann man da sehen?

Freeware mit Nutzungsbedingung und AGB

Freeware mit AGB und Nutzungsbedingung
AVIRA ist ein bekanntes und beliebtes Anti-Virenprogramm. AVIRA wird auch als Freeware angeboten

AVIRA. Beliebt und kostenlos. Aber mit Lizenzbestimmung
Es steht zwar teilweise Lizenzbedingung dort. In den Lizenzbedingungen sind auch die Geschäftsbedingungen aufgeführt.
Wie man auch leicht nachvollziehen gibt es auch bei Freeware Geschäftsbedingungen, Lizenzbestimmungen und Nutzungsbedingungen
Lesen Sie unbedingt den
Kommentar von Rupodo (Dazu meinte der 1. Strafsenat am OLG Frankfurt seinerzeit in seinem Beschluss:)
Aus Juris zu Angabe von pers. Daten sowie AGBs
52 dd) Der Umstand, dass die Kunden ihre persönlichen Daten einzugeben haben, stellt ebenfalls kein Hinweis dar, der die Verkehrserwartung der Kostenlosigkeit des Angebots aufhebt. Es gibt gerichtsbekannt eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die dennoch – ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gründen – die Eingabe persönlicher Daten erfordern, z. B. E-Mail-Services wie G…de oder W…de oder Netzwerkplattformen wie X…com (vgl. auch Anlagenkonvolut K4). Der Durchschnittsverbraucher wird daher durch die Erforderlichkeit persönliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Es bedarf vielmehr eines deutlichen Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, an dem es vorliegend – wie dargelegt – fehlt.
53
ee) Auch die notwendige Bestätigung der Akzeptanz von AGB und Widerrufsrecht führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In AGB können zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflichtigkeit zu tun haben, etwa Einschränkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen und Ähnliches. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein nennenswerter Teil der Adressaten die AGB tatsächlich durchliest, bevor sie akzeptiert werden (so auch OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.12.2008 – 6 U 186/07 -, Rn. 39, nach juris).
Hervorhebungen durch den Blogbetreiber.
Quelle: http://openjur.de/u/59533.html
RA Ralf Moebius

RA Moebius
Quelle:
RA Ralf Moebius
Screenshot, Screenshot, Screenshot
Ist alles was man als Screenshot bezeichnet auch wirklich ein Screenshot. Nehmen wir einmal an, Sie wollen von dieser
Seite (Link anklicken) einen Screenshot machen und sind ein nicht sehr vertraut mit den genauen Bezeichnungen. Sie drücken die rechten Maustaste und gehen auf Drucken oder auf Druckervorschau. Sie meinen jetzt Sie haben einen Screenshot gemacht. Sie haben KEINEN Screenshot gemacht. Sie haben die Webseite ausgedruckt. Die Webseite sieht ausgedruckt anders aus als die Bildschirmdarstellung. Verantwortlich dafür sind sogenannte .css Dateien die ein unterschiedliches Layout erstellen.
In unserem Beispiel könnte es es die folgenden Dateien sein:
Für die Druckausgabe.
link rel=”stylesheet” href=”../css/print.css” type=”text/css” media=”print” /
Für den Bildschirm
link rel=”stylesheet” href=”../css/screen.css” type=”text/css” media=”screen” /
Für Mobile Geräte gibt es wahrscheinlich auch ein anderes Layout
link rel=”alternate stylesheet” href=”../css/mobile.css” type=”text/css” media=”screen” title=”Kleinbildschirm” /
Quelle: Aus der oben genannten Webseite. Quellcode HTML
Sie können auch ein Bildschirmfoto machen. Da gibt es die verschiedensten Programme mit denen man den Bildschirm abfotografiert und dann in eine Grafikdatei ablegt. Diese z.B. .JPG Datei kann mit jedem Grafikprogramm manipuliert werden. Die Änderungen können Spezialisten allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen. Das könnte man als Screenshot verstehen.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Druck-Taste (unterschiedliche Bezeichnungen sind möglich). Dann gehen Sie in z.B. in eine Textverarbeitung und fügen mit » Einfg « den Screenshot ein. Das gesagte zur Manipulation ist auch hier möglich.
Wiki zu Screenshot Beweismittel vor Gericht
Das Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) äußerte sich in einem Verfahren der Sony BMG am 14. März 2008 (Aktenzeichen 308 O 76/07) zum Beweiswert selbstgefertigter Screenshots und hielt diese als Nachweis für das Vorhalten von Tonaufnahmen nicht für ausreichend („Die von der Firma proMedia GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind … kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen.“).[2]
Das Landgericht Frankenthal hat hingegen am 17. Februar 2009 (Aktenzeichen 6 O 312/08) einen Screenshot für einen ausreichenden Nachweis des abgebildeten Inhalts gehalten: „Zwar hat der Kläger mit Vorlage des Screenshots […] ausreichend nachgewiesen, dass die Beklagte […] bei eBay ein Damen-Tanktop mit der Bezeichnung […] angeboten hat.“[3] Der Kläger in diesem Verfahren unterlag nur, weil er für andere von ihm vorgebrachte Behauptungen beweisfällig geblieben war. Quelle: Wikipedia
Besuchen Sie den PatchworkMarkt von Troisdorf